Neuerungen der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)

Neuerungen der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)

Dienstag, 15. Oktober 2024

Lesezeit: 8 Minuten

Die europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (englisch: Energy Performance of Buildings Directive – EPBD) wurde 2002 erstmals erlassen und seitdem mehrfach fortgeschrieben – zuletzt 2024. Sie enthält Umsetzungsaufträge an die Mitgliedstaaten zur ganzheitlichen energetischen Bewertung und Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden.

Die aktuelle Fassung der EPBD (2024/1275/EU) wurde am 8. Mai 2024 im Amtsblatt der EU verkündet und ist seit 28. Mai 2024 in Kraft.

Sie fordert von den Mitgliedstaaten unter anderem einen emissionsfreien Gebäudebestand bis 2050, unterstützt durch nationale Renovierungspläne (NBRP) und die Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung. Zusätzlich adressiert sie die Einbindung der Gebäude in die Infrastruktur (Mobilität, Netzdienlichkeit) sowie die Raumklimaqualität. Ein Großteil ihrer Umsetzungsaufträge unterliegt dem Vorbehalt einer technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit. Die einzelnen Forderungen gelten nicht unmittelbar für Bürgerinnen und Bürger. Dazu müssen sie von den Mitgliedstaaten erst in nationales Recht umgesetzt werden.

> Richtlinie 2024/1275/EU in allen europäischen Amtssprachen

Zentrale Forderungen der EPBD (2024/1275/EU) betreffen:

Renovierung des Gebäudebestands (Pflichten und Grenzwerte)

  • Schrittweise Sanierung des Wohngebäudebestands mit Fokus auf die energetisch schlechtesten Gebäude (mind. 55 % des Rückgangs des Primärenergieverbrauchs durch Sanierung der 43 % energetisch schlechtesten Gebäude). 
  • Grenzwerte für den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands:

    a) bis 2030 im Vergleich zu 2020 um mindestens 16 % reduziert
    b) bis 2035 im Vergleich zu 2020 um mindestens 20-22 % reduziert
    c) bis 2040 und danach alle fünf Jahre ein national bestimmter Wert

    Somit wird für Wohngebäude keine individuelle Sanierungspflicht gefordert. Die Mitgliedstaaten müssen aber Sanierungspflichten bezogen auf den gesamten Gebäudebestand nachweisen (Artikel 9 Absatz 2).

  • Schrittweise Einführung von Mindestenergiestandards (MEPS) für Nichtwohngebäude (als Primär- oder Endenergieverbrauch Artikel 9 Absatz 1):
    a) ab 2030 Grenzwert besser als die schlechtesten 16 % des Nichtwohngebäudebestands zum Jahr 2020 
    b) ab 2033 Grenzwert besser als die schlechtesten 26 % des Nichtwohngebäudebestands zum Jahr 2020 
  • Beseitigung nichtwirtschaftlicher Hindernisse für Gebäuderenovierungen, wie beispielsweise die Abschaffung von Einstimmigkeitsanforderungen bei Wohnungseigentümergemeinschaften oder die Erweiterung von Fördermöglichkeiten für Miteigentümerstrukturen (Artikel 17)
  • Einrichtung zentraler Anlaufstellen für die energetische Sanierung von Gebäuden (One-Stop-Shops) für Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen und öffentliche Einrichtungen (Artikel 18)
  • Entwicklung und Nutzung von Finanzierungsmöglichkeiten für Gebäudesanierungen und Fachkräfteausbildung mit Fokus auf schutzbedürftige und von Energiearmut betroffene Haushalte. Es sollen sowohl Eigentümer als auch Mietende finanziell profitieren. (Artikel 17). 

Nullemissionsgebäude als Neubaustandard

Einführung des sogenannten Nullemissionsgebäudes als Standard für alle Neubauten ab 2030 (für behördliche Gebäude bereits ab 2028) (Artikel 7 und 11). Ein Nullemissionsgebäude ist wie folgt definiert:

  • eine um mindestens 10 % verbesserte Gesamtenergieeffizienz im Vergleich zum aktuellen Niedrigstenergiegebäude-Niveau 
  • keine Treibhausgasemissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort
  • mess- und regelungstechnische Einrichtungen zur Überwachung und Regelung der Raumluftqualität
  • eine für Solarenergienutzung optimierte Bauweise
  • Netzdienlichkeit: Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch bzw. die Energieerzeugung oder -speicherung anzupassen (in neuen Wohngebäuden bereits ab 29. Juni 2026, Artikel 13)
  • die kontinuierliche Überwachung der Effizienz gebäudetechnischer Systeme in neuen Wohngebäuden ab 29. Juni 2026 (Artikel 13)

Treibhausgaspotenzial im Lebenszyklus

Berechnung des Treibhausgaspotenzials im Lebenszyklus und Darstellung im Energieausweis für Neubauten 

  • ab 2028 für alle Neubauten mit einer Nutzfläche > 1.000 m² (Artikel 7)
  • ab 2030 für alle Neubauten und Einführung von Zielvorgaben für das Treibhausgaspotential von Neubauten (Artikel 7)

Gebäudetechnik

  • Ermöglichen von Datenaustausch und Interoperabilität sowie Zugang zu relevanten Daten zur Gebäudeenergieeffizienz für Eigentümer, Mietende sowie Verwalter (Artikel 22)
  • Fortschreibung der Verpflichtung zum Einbau von Gebäudeautomationssystemen für Nichtwohngebäude ab 2030 für Lüftungs- Klima- und/oder Heizungsanlagen mit einer Nennleistung > 70 kW (Artikel 13)
  • Verpflichtung von Beleuchtungssteuerung für Nichtwohngebäude ab 2028 mit Lüftungs-, Klima- und/oder Heizungsanlagen mit einer Nennleistung > 290 kW (Artikel 13)
  • Kürzere Intervalle für energetische Inspektionen von Heizungs- und Klimaanlagen (Artikel 23):
    o Mindestens alle 5 Jahre für Anlagen mit einer Nennleistung > 70 kW
    o Mindestens alle 3 Jahre für Anlagen mit einer Nennleistung > 290 kW

Nutzungspflicht für Solarenergie

Schrittweise Einführung der Pflicht zur Solarenergienutzung (Artikel 10):

  • ab 2027 auf allen neuen öffentlichen Gebäuden und auf allen neuen Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche > 250 m²
  • ab 2028 auf allen bestehenden öffentlichen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche > 2.000 m², ab 2029 > 750 m² und ab 2031 > 250 m²
  • ab 2028 auf bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche > 500 m², bei größeren Renovierungen oder Dacharbeiten 
  • ab 2030 auf allen neuen Wohngebäuden und auf allen neuen überdachten Parkplätzen, die an Gebäude grenzen

Förderverbot für fossil betriebene Heizkessel

Ab 1. Januar 2025 gilt das Verbot der Förderung von ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkessel (Artikel 17). Die bundeseigenen Förderprogramme sehen bereits jetzt keine derartige Förderung mehr vor.

Energieausweise (Effizienzklassen, Digitalisierung und Datenbank) und Renovierungspässe

  • Europaweite Harmonisierung der Energieausweisklassen von A-G und ggf. A+ für Plusenergiehäuser (Artikel 19)
  • Digitalisierung der Energieausweise, um diese einfacher teilen, überprüfen und überarbeiten zu können
  • Aufbau einer Energieausweisdatenbank mit Bereitstellung anonymisierter Daten aus der Datenbank für Forschungszwecke und Verknüpfung mit Datenbanken zu Sanierungsfahrplänen, Inspektionsberichten, Gebäuderessourcenpässen
  • Einführung eines Schemas für Renovierungspässe – in Deutschland durch individuelle Sanierungsfahrpläne (iSFPs) bereits erfolgt
    (Nutzung der Pässe ist optional, und kann mit Energieausweisen kombiniert werden)

Infrastruktur für nachhaltige Mobilität (Ausstattungspflichten)

Einrichtung von Infrastruktur für nachhaltige Mobilität bei neuen und renovierten Wohn- und Nichtwohngebäuden (Artikel 14):

Für neue und renovierte Nichtwohngebäude mit mehr als 5 Parkplätzen:

  • Ein Ladepunkt für jeden fünften Autostellplatz (bei Bürogebäuden für jeden zweiten)
  • Vorverkabelung von mindestens 50 % aller Stellplätze
  • Fahrradstellplätze für mindestens 15 % der durchschnittlichen (10 % der gesamten) Nutzerkapazität

Ab 2027 für alle bestehenden Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Parkplätzen:

  • ein Ladepunkt für jeden zehnten Parkplatz oder Vorhaltung für mindestens 50 % der Parkplätze
  • Fahrradstellplätze für mindestens 15 % der durchschnittlichen (10 % der gesamten) Nutzerkapazität

ab 2033 für alle öffentlichen Gebäude:

  • Vorverkabelung von mindestens 50 % aller Parkplätze

Für neue und renovierte Wohngebäude mit mehr als 3 Parkplätzen:

  • Mindestens ein Ladepunkt
  • Vorverkabelung von mindestens 50 % aller Stellplätze
  • Mindestens 2 Fahrradstellplätze für jede Wohneinheit

Nationale Berichtspflichten

Ersatz der nationalen Langzeitrenovierungsstrategien (LTRS) durch nationale Gebäuderenovierungspläne (NBRP, Artikel 3), Berichterstattung alle 5 Jahre beginnend zum 31.12.2026. Der NBRP soll mindestens Folgendes enthalten:

  • Überblick über den nationalen Gebäudebestand
  • Fahrplan für die nationale Renovierungsstrategie mit Fokus auf die Reduzierung von Energiearmut
  • Überblick über umgesetzte Maßnahmen
  • Übersicht über Investitionsbedarf und Finanzierungsquellen 
  • Grenzwerte für betriebsbedingte Treibhausgasemissionen und Primärenergieverbrauch von Nullemissionsgebäuden (gem. Artikel 11)
  • Energetische Mindesteffizienzstandards (Minimum Energy Performance Standards, kurz: MEPS) für Nichtwohngebäude (gem. Artikel 9 Absatz 1)
  • nationaler Pfad für die Sanierung des Wohngebäudebestands (gem. Artikel 9 Absatz 2)
  • nachweisgestützte Schätzung der zu erwartenden Energieeinsparungen und weiterer Vorteile (u. a. Verbesserung der Raumklimaqualität) durch Sanierungen
  • öffentliche Konsultation vor Abgabe des Entwurfs an die EU-Kommission

Fortschreibung der Berichterstattung und Berechnung des sogenannten „kostenoptimalen Niveaus“ für energetische Anforderungen bei Neubauten und Bestandsgebäuden durch die Mitgliedsstaaten und Vergleich mit den aktuell gültigen Mindestanforderungen. Eine überarbeitete Berechnungsmethode wird von der Kommission bis 2025 vorgelegt. Die Mitgliedstaaten berichten mindestens alle 5 Jahre (Artikel 6).

Nationale Umsetzungsfrist

Die EPBD 2024 gibt den Mitgliedstaaten vor, die Aufträge bis Ende Mai 2026 in nationale Rechtsvorschriften umzusetzen. Artikel 17 Absatz 15 (Verbot der Förderung ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel) muss bereits bis 1. Januar 2025 umgesetzt werden. 
Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) unterstützt die federführenden Ministerien (BMWK und BMWSB) bei der fachlichen Umsetzung.

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